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§ 11 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Vollstreckung von Geldforderungen → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VwVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 11 VwVG NRW – Vollziehungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.