§ 11 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Vollstreckung von Geldforderungen → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 11 VwVG NRW – Vollziehungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.
(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.