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§ 11 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 VolksEG – Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages

(1) Der Zulassungsantrag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson gegenüber dem Landeswahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Mängel des Zulassungsantrages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist.

(2) Der Antrag gilt als zurückgezogen, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung so viele Unterzeichner des Antrages ihre Unterschriften durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter zurückziehen, dass die Zahl der verbleibenden Unterzeichner hinter der Mindestzahl des § 10 Abs. 2 Nr. 2 zurückbleibt.