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§ 11 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 VSG Bln – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung seiner Aufgaben rechtmäßig erhobene personenbezogene Informationen speichern, verändern und nutzen, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 vorliegen oder

  2. 2.

    dies für die Erforschung oder Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder

  3. 3.

    dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder

  4. 4.

    dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder

  5. 5.

    sie auf Ersuchen der zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 tätig wird.

In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 zwingend erforderlich ist.

(2) In Dateien gespeicherte Informationen müssen durch Aktenrückhalt belegbar sein.

(3) In Dateien ist die Speicherung von Informationen aus der Intimsphäre der betroffenen Person unzulässig.