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§ 11 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 VBegVEG

1Die Gemeindebehörden schließen nach Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungslisten und nach Entscheidung der letzten Verfahren die Nachtragslisten ab. 2Die kreisfreien Städte übersenden die Listen unverzüglich dem Landeswahlleiter, die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich dem Landrat, der sie gesammelt spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist dem Landeswahlleiter zuleitet. 3Dieser ermittelt die Zahl der gültigen Unterschriften und prüft, ob bei dem Volksbegehren die in der Verfassung und diesem Gesetz nebst seinen Ausführungsbestimmungen gegebenen Vorschriften beachtet sind. 4Er führt hierüber einen Beschluss des bei den letzten Landeswahlen gebildeten Landeswahlausschusses herbei und übergibt die Verhandlungen samt den Unterlagen der Landesregierung.