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§ 11 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 UrlaubsVO – Lehrkräfte, Studierende und hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

(1) Für Lehrkräfte wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach § 12 durch die Ferien abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme die verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurückbleiben.

(2) Für Studierende an der Fachhochschule für Verwaltung gilt der Erholungsurlaub insoweit als abgegolten, als während des fachwissenschaftlichen Studiums vorlesungsfreie Zeiten Arbeitstage umfassen. Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt die anzurechnenden vorlesungsfreien Zeiten.

(3) Für hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten an der Fachhochschule für Verwaltung gelten die vorlesungsfreien Zeiten als Ferien. Absatz 1 und 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.