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§ 11 UmwStG
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft

Titel: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-13-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 UmwStG – Auswirkungen auf den Gewinn der übertragenden Körperschaft (1)

(1) 1In der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem Wert angesetzt werden, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, soweit

  1. 1.
    sichergestellt ist, dass die in dem übergegangenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegen und
  2. 2.
    eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.

2Der Ansatz eines höheren Wertes ist zulässig. Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.

(2) 1Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegenleistung anzusetzen. 2Wird eine Gegenleistung nicht gewährt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006