§ 11 UIG
Umweltinformationsgesetz (UIG)
Umweltinformationsgesetz (UIG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Verbreitung von Umweltinformationen
§ 11 UIG – Umweltzustandsbericht
1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. 2Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. 3Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.