§ 11 TierSchTrV
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 11 TierSchTrV – Eintagsküken
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
- 1.
die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
- 2.
in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad Celsius herrscht.