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§ 11 ThürTGV
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürTGV
Gliederungs-Nr.: 2032-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ThürTGV – Verfahrensbestimmungen

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Die Bewilligung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats schriftlich oder elektronisch abzugeben hat. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung oder Abgabe des Forderungsnachweises die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. Die Sätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Gewährung einer Fahrkostenbeteiligung nach § 7 Abs. 5.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zu belegen. Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.