§ 11 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Landesstatistiken
§ 11 ThürStatG – Rechtsverordnungen
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Landesstatistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken, soweit die Ergebnisse nicht benötigt werden;
- 2.statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen, soweit sich ergibt, dass ausreichende Ergebnisse auch auf diese Weise erzielt werden können;
- 3.Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.