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§ 11 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürSÜG – Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder seines Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und, soweit dort keine Regelungen getroffen worden sind, nach den Bestimmungen des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.