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§ 11 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürLHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.
    zu erwartenden Einnahmen,
  2. 2.
    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. 3.
    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.