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§ 11 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürGleichG – Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung
und familienbedingter Beurlaubung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe es rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

(2) Entsprechendes gilt für die Beschäftigten mit Familienpflichten, wenn sie aus der Beurlaubung zurückgekehrt sind. Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung und der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.

(3) Die Berücksichtigung von Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung bei der Anstellung und Beförderung richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen. Vor einer Beurlaubung wird auf Antrag eine Beurteilung erstellt.