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§ 11 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 11 ThürGGO – Kabinettvorlagen

(1) Kabinettvorlagen sollen nach § 7 Abs. 1 entscheidungsreif vorbereitet sein. Die Mitzeichnungen der Ministerien sind einzeln zu benennen. Zwischen den Ministerien strittig gebliebene Punkte sind in der Vorlage besonders hervorzuheben. Das Verfahren nach § 10 Abs. 4 ist einzuhalten.

(2) Soweit von dem Gegenstand der Kabinettvorlage betroffen, sind in ihr darzustellen:

  1. 1.

    die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, insbesondere diejenigen auf den Landeshaushalt und die Haushalte der kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften des Landes, sowie der Verwaltungsaufwand,

  2. 2.

    die Auswirkungen und Einflüsse der demographischen Entwicklung,

  3. 3.

    die Auswirkungen auf die kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften,

  4. 4.

    die Auswirkungen auf die Umwelt,

  5. 5.

    die Auswirkungen auf die Familie,

  6. 6.

    die Auswirkungen auf die tatsächliche Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern,

  7. 7.

    die vorgesehene Information der Öffentlichkeit.

Dabei ist die Stellungnahme des jeweils zuständigen Fachministeriums darzulegen. Fehlen die gebotenen oder notwendigen Ausführungen, weist der Chef der Staatskanzlei die Vorlagen zurück oder sorgt dafür, dass die Ausführungen nachgeholt werden.

(3) Bei Kabinettangelegenheiten sind neben den Beteiligungen nach § 7 grundsätzlich die Staatskanzlei, das Ministerium des stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie das Ministerium des nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Landesregierung zweiten Vertreters des Ministerpräsidenten in die Abstimmungen einzubeziehen. Die übrigen Ministerien sind über den Entwurf der Kabinettvorlage zu informieren. Ausnahmen gelten bei Bundesratsangelegenheiten und Vorlagen, die nur der Information des Kabinetts dienen.

(4) Kabinettvorlagen, die Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, sind mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem Ministerium des zweiten Vertreters des Ministerpräsidenten, der Staatskanzlei und, soweit Beamte betroffen sind, mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium vor der Erstellung der Kabinettvorlage abzustimmen. In wichtigen Fällen ist vorab das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen.

(5) Kabinettvorlagen sind als eigenhändig unterzeichnetes Original sowie als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 an den Chef der Staatskanzlei zu senden. Mit der Übersendung des elektronischen Dokuments an die Staatskanzlei ist von der absendenden, ermächtigten Stelle zu erklären, dass die Urschrift vom Zeichnungsberechtigten nach § 5 Abs. 8 Satz 1 eigenhändig unterzeichnet worden ist und mit dem elektronisch übersandten Dokument übereinstimmt. Die Kabinettvorlage wird den Ministerien im Regelfall elektronisch zur Verfügung gestellt, sofern nicht besondere Gründe, insbesondere des Geheim- oder Datenschutzes, entgegenstehen.

(6) Kabinettvorlagen sind ausdrücklich als "Kabinettsache" zu kennzeichnen. Kabinettvorlagen sind so zu übersenden, dass zwischen ihrem Eingang bei der Staatskanzlei und der Behandlung im Kabinett mindestens fünf Arbeitstage liegen.