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§ 11 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ThürBhV – Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Die Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. 1.

    tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen

     EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall50 Sitzungen40 Sitzungen
    besondere Fälleweitere 30 Sitzungenweitere 20 Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichthöchstens 20 weitere Sitzungenhöchstens 20 weitere Sitzungen
  2. 2.

    analytische Psychotherapie von Erwachsenen

     EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall80 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung des Therapeutenweitere 80 Sitzungenweitere 40 Sitzungen
    in besonderen Ausnahmefällennochmals 80 weitere Sitzungennochmals 40 weitere Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichtbegrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 weiteren Sitzungenbegrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen
  3. 3.

    tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern

     EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall70 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung des Therapeutenweitere 50 Sitzungenweitere 20 Sitzungen
    in besonderen Ausnahmefällennochmals 30 weitere Sitzungennochmals 30 weitere Sitzungen
  4. 4.

    tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen

     EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfall90 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung des Therapeutenweitere 50 Sitzungenweitere 20 Sitzungen
    in besonderen Ausnahmefällennochmals 40 weitere Sitzungennochmals 30 weitere Sitzungen

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden.

(2) Bei einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Bezugspersonen einbezogen werden. Bei Einzelbehandlungen soll die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung einer Bezugsperson ein Verhältnis eins zu vier zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugsperson therapeutisch geboten, reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten entsprechend. Bei Gruppenbehandlungen darf die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung ein Verhältnis von eins zu zwei zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines besonders begründeten Erstantrags durchgeführt werden.