§ 11 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Zweiter Unterabschnitt – Klinische und anatomische Sektion
§ 11 ThürBestG – Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion
Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.