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§ 11 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürAbgG – Anspruch auf Übergangsgeld

(1) Abgeordnete haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag. Das Übergangsgeld wird für das erste volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag drei Monate und für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft jeweils einen Monat, insgesamt höchstens zwölf Monate lang gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben erworbene Ansprüche auf Übergangsgeld unberücksichtigt. Volle Jahre sind durch Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag verlieren oder verlieren würden, weil sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Das gilt auch, wenn sie mit Beschluss des Landtags ausgeschlossen wurden. Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht des Weiteren nicht, wenn Abgeordnete im Monat nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf Altersentschädigung haben.