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§ 11 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürAGSGB XII – Prüfung der Leistungserbringer

Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringer einschließlich der Wirksamkeit der mit ihnen vereinbarten Leistungen unabhängig vom Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Leistungserbringer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, geprüft werden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 16. 2. 2021 (GVBl. S. 93).