§ 11 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum
§ 11 StrWG – Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen
(1) Träger der Straßenbaulast sind:
- a)für die Landesstraßen das Land,
- b)für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).