§ 11 StiftGBbg, Vermögensanfall
Ist in der Satzung für den Fall des Erlöschens der Stiftung weder ein Anfallsberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallsberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen
- 1.einer örtlichen Stiftung an die sie verwaltende kommunale Körperschaft,
- 2.einer kirchlichen Stiftung oder einer kirchlichen Stiftung gleichgestellte Stiftung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu, die die Stiftung verwaltet oder beaufsichtigt,
- 3.aller übrigen Stiftungen im Sinne des § 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches an das Land.
Die Anfallsberechtigten haben das Vermögen in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
