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§ 11 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 SpkG – Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die stellvertretenden Mitglieder werden unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan der Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung der Träger bestellt.

(2) Die Vertretung der Träger bestellt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. Bestellt werden können sachkundige Bürger und Bürgerinnen. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan der Träger, bei Zweckverbandssparkassen auch dem Hauptorgan eines Verbandsmitglieds angehören. Die übrigen Mitglieder müssen für das Hauptorgan der Träger, bei Zweckverbandssparkassen für das Hauptorgan eines Verbandsmitglieds wählbar sein. Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen der Vertretung der Träger vorgesehene Verfahren Anwendung. Für die Gruppe der dem Hauptorgan der Träger zugehörigen weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird entsprechend den Regelungen in den Sätzen 1 und 5 jeweils ein stellvertretendes Mitglied in einem für jede Gruppe getrennten Verfahren bestellt. Diese können sowohl für die Gruppe der weiteren als auch der übrigen weiteren Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen und werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestellt die Vertretung des Trägers, die das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied gewählt hatte, für den Rest der Amtszeit des Verwaltungsrates, unter Anwendung des in Satz S aufgeführten Verfahrens, das nachfolgende Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden von den Wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wahlberechtigung zum Personalrat der Sparkasse besitzen. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sowie gemäß § 19 Absatz 8 Satz 1 für den Fall der Verhinderung der Vorstandsmitglieder bestellte Beschäftigte sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt.

(4) Zur Wahl der Vertretung der Beschäftigten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so Viele Bewerbungen enthalten, wie Mitglieder nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zu wählen sind. Jeder Bewerber und jede Bewerberin kann nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist der Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, so ist vor der Wahl gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, für welchen Wahlvorschlag die Bewerbung erfolgt. JederWahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 20 Wahlberechtigte. Die Wahlvorschläge sollen zusammen mindestens doppelt so viele Bewerbungen enthalten, wie Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zu wählen sind. Enthalten sie weniger, so wird eine Nachfrist von sechs Arbeitstagen zur Einreichung weiterer und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge gesetzt.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Alle Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind; sie können Bewerbungen aus anderen Wahlvorschlägen übemehmen und einer Bewerbung bis zu drei Stimmen geben. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen statt.

(6) Für die Gruppe der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Dieses wird zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Stellvertretendes Mitglied ist, wer bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Scheidet ein Mitglied nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder ein stellvertretendes Mitglied nach Absatz 6 vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachfolge entsprechend Absatz 6 Sätze 3 und 4 bestimmt.

(8) Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 gelten im Übrigen die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Wahlordnung zum Personalvenretungsgesetz entsprechend.