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§ 11 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Zweiter Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 SpkG – Mitglieder

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.

(2) Der Verwaltungsrat beauftragt geeignete Sparkassenmitarbeiter widerruflich mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können für bestimmte Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften durch Beschluss des Verwaltungsrats von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit werden.