§ 11 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
I. – Sparkassen
§ 11 SpkG – Beanstandung
1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.