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§ 11 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 11 SparkG – Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Bei Sparkassen mit einem Träger oder bei Mehrträgersparkassen werden die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers benannt oder gewählt. Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren zur Besetzung des Verwaltungsrates bei Zweckverbandssparkassen durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Vertretung des Trägers entsendet die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Benannt werden können sachkundige Bürger. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan des Trägers angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen der Vertretung des Trägers vorgesehene Verfahren Anwendung. Eine Änderung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen in der Vertretung des Trägers führt nicht zu einer Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird entsprechend den Regelungen in den Sätzen 1 und 4 ein Stellvertreter in einem für jede Gruppe getrennten Verfahren benannt. Diese Stellvertreter werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so benennt die Vertretung des Trägers, die das Mitglied oder den Stellvertreter benannt hatte, für den Rest der Amtszeit des Verwaltungsrates in dem Verfahren nach Satz 4 einen Nachfolger.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, wobei Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sowie gemäß § 19 Abs. 7 Satz 1 bestellte Vertreter nicht wählbar sind. Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wahlberechtigung zum Personalrat der Sparkasse besitzen. Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sowie gemäß § 19 Abs. 7 Satz 1 bestellte Vertreter.

(4) Zur Wahl der Vertreter der Beschäftigten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, so hat er vor der Wahl dem Wahlvorstand zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich bewerben will. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 20 Wahlberechtigte.

(5) Die Wahlvorschläge sollen zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Enthalten sie weniger Bewerber, so wird eine Nachfrist von sechs Arbeitstagen zur Einreichung weiterer und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge gesetzt; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind; er kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(7) Für die Gruppe der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird ein Stellvertreter gewählt. Dieser wird zu allen Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen. Stellvertreter wird derjenige Bewerber, der bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Scheidet ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt der Stellvertreter nach. Scheidet der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus oder rückt gemäß Satz 1 nach, so wird derjenige Bewerber Stellvertreter, der bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach dem Stellvertreter die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 gelten im Übrigen die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt entsprechend.