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§ 11 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SparkG – Ausschließungsgründe

(1) Als Mitglied des Verwaltungsrates darf nur gewählt werden, wer ausreichende wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzt und bereit und geeignet ist, die Sparkasse zu fördern und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Es dürfen nicht gewählt werden:

  1. 1.
    hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter des Trägers, mit diesem verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder der Sparkasse, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts Träger der Sparkasse, tritt an die Stelle des Trägers die Stadtgemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat.
  2. 2.
    Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten oder anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute oder solcher privatrechtlicher Kreditinstitute, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, so endet damit die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Wird streitig, ob eine der Voraussetzungen vorliegt, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

(3) Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates dürfen sich nicht gleichzeitig Personen befinden, die untereinander oder mit den Mitgliedern des Vorstandes in dem Verhältnis von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind. Wird die Ehe erst im Laufe der Amtsdauer geschlossen oder entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft in dieser Zeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt, der an Lebensalter jüngere Beteiligte aus.

(4) Dem Verwaltungsrat dürfen Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben. Tritt ein Tatbestand nach Satz 1 während der Amtsdauer ein, so endet damit die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.