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§ 11 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Schutzbereichbehörden

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchutzbG

Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.