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§ 11 SchuldRAnpG
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Grundsätze → Unterabschnitt 3 – Beendigung des Vertragsverhältnisses

Titel: Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchuldRAnpG
Gliederungs-Nr.: 402-31
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchuldRAnpG – Eigentumserwerb an Baulichkeiten

(1) 1Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. 2Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) 1Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. 2Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. 3Im Übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.