§ 11 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens
§ 11 SchulG LSA – Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von Schulversuchen regelt die oberste Schulbehörde.