Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 2 – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchulG – Formen der berufsbildenden Schule

(1) Die berufsbildende Schule gliedert sich in folgende Schulformen:

  1. 1.

    die Berufsschule einschließlich des Berufsvorbereitungsjahres,

  2. 2.

    die Berufsfachschule,

  3. 3.

    die Berufsoberschule,

  4. 4.

    die duale Berufsoberschule,

  5. 5.

    das berufliche Gymnasium,

  6. 6.

    die Fachschule und

  7. 7.

    die Fachoberschule.

(2) Die Berufsschule führt als gleichberechtigter Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. Sie vermittelt im ersten Jahr (Grundstufe) eine berufsfeldbreite oder berufsbezogene Grundbildung. Der Unterricht in der Grundstufe und in den anschließenden Fachstufen erfolgt in Teilzeitunterricht, verbunden mit einer betrieblichen Ausbildung oder einem Arbeitsverhältnis. Teilzeitunterricht kann auch in Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt werden. Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den Abschluss der Berufsreife ein. Es beinhaltet auch den qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern

  1. 1.

    die Berufsschule mit einem qualifizierten Ergebnis und

  2. 2.

    eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde sowie

  3. 3.

    ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.

Darüber hinaus führt der Berufsschulabschluss, aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife. Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nachweisen und nicht die Berufsfachschule besuchen, können im Berufsvorbereitungsjahr auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Die Berufsfachschule führt zu beruflichen und schulischen Qualifikationen oder Teilqualifikationen. Sie wird als

  1. 1.

    Berufsfachschule I,

  2. 2.

    Berufsfachschule II,

  3. 3.

    dreijährige Berufsfachschule,

  4. 4.

    höhere Berufsfachschule und

  5. 5.

    staatliche Pflegeschule

geführt. Die Berufsfachschule I baut auf der Qualifikation der Berufsreife auf und vermittelt eine berufliche Grundbildung. Die Berufsfachschule II baut auf dem Abschluss der Berufsfachschule I mit qualifiziertem Ergebnis auf und führt zum qualifizierten Sekundarabschluss I. Die dreijährige Berufsfachschule baut auf der Qualifikation der Berufsreife auf und führt zu einer schulischen Berufsqualifikation oder zu einer Berufsqualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung; das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufsfachschule beinhaltet den qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern der Bildungsgang mit einem qualifizierten Ergebnis abgeschlossen wird und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden. Darüber hinaus führt das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufsfachschule, aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife. Die Bildungsgänge der zweijährigen höheren Berufsfachschule bauen auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I auf. Sie vermitteln bei erfolgreichem Schulbesuch den berufsqualifizierten Abschluss als Assistentin oder als Assistent. Darüber hinaus führt das Abschlusszeugnis der höheren Berufsfachschule in Verbindung mit einer Fachhochschulreifeprüfung und einem Praktikum zur Fachhochschulreife. Die staatliche Pflegeschule führt zur beruflichen Qualifikation, um Menschen mit Pflegebedarf aller Altersgruppen und in allen Lebenskontexten pflegen zu können. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Die Berufsoberschule führt als Berufsoberschule I und Berufsoberschule II zur Fachhochschulreife sowie zur fachgebundenen und zur allgemeinen Hochschulreife. Die Berufsoberschule I setzt den qualifizierten Sekundarabschluss I sowie eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und, soweit während der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit die Pflicht zum Schulbesuch bestand, den Abschluss der Berufsschule voraus und führt in einjährigem Vollzeitunterricht zur Fachhochschulreife. An die Stelle der Berufsausbildung kann eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit treten. Die berufliche Vorbildung muss in der Regel der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Die Berufsoberschule II setzt den erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraus und führt in einjährigem Vollzeitunterricht zur fachgebundenen Hochschulreife und, sofern hinreichende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden, zur allgemeinen Hochschulreife. Die berufliche Vorbildung oder die besuchte Fachrichtung der Fachoberschule muss in der Regel der jeweiligen Fachrichtung der Berufsoberschule II entsprechen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Die duale Berufsoberschule baut auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I und auf dem Abschluss der höheren Berufsfachschule oder einer zweijährigen Fachschule nach Absatz 7 Satz 6 oder dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung sowie dem Berufsschulabschluss auf. Sie führt in Teilzeitunterricht im Anschluss an die in Satz 1 genannten Schulformen zur Fachhochschulreife; die Dauer bemisst sich nach der Vorqualifikation. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(6) Das berufliche Gymnasium führt als gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Bildungsangeboten zur allgemeinen Hochschulreife. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der Fächer auch die berufsbezogenen Fächer zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(7) Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Eine Gesamtqualifikation kann auch auf Grund mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Fachschule mit Ausnahme der Fachschule für Altenpflege baut auf einer in der Regel dem gewählten Bildungsgang entsprechenden, abgeschlossenen Berufsausbildung, dem Abschluss der Berufsschule und einer zusätzlichen praktischen Berufstätigkeit auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann auf die praktische Vorbildung verzichtet werden. Der Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht je nach Wochenstundenzahl ein oder eineinhalb Schuljahre. Der Abschluss einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit entsprechend längerer Dauer ist der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(8) Die Fachoberschule setzt einen qualifizierten Sekundarabschluss I voraus und führt in einem zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss eines einschlägigen gelenkten Praktikums zur Fachhochschulreife. Sie wird im organisatorischen Verbund mit einer Realschule plus geführt. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(9) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anerkennung einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfung oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge der Fachschule als einem qualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertige Voraussetzungen für die Aufnahme in die weiterführenden berufsbildenden Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.