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§ 11 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 3. Abschnitt – Der Religionsunterricht

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchoG – Religionslehrerinnen und Religionslehrer

(1) Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.

(2) Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.

(3) Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrkräften, die die Erteilung des Religionsunterrichtes ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.

(4) Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrages. Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.

(5) Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz "im Kirchendienst" zu führen. Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde. Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

(6) Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt werden. Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.