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§ 11 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchO – Stellvertretung

(1) Für eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wird jeweils eine stellvertretende Schiedsfrau oder ein stellvertretender Schiedsmann bestellt. Die Stellvertretung kann von der Gemeindevertretung dahin geordnet werden, dass bei mehreren Schiedsfrauen oder Schiedsmännern in der Gemeinde diese sich wechselseitig vertreten.

(2) Sind auch die stellvertretenden Schiedsfrauen oder Schiedsmänner vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt wahrzunehmen, so kann die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts benachbarte Schiedsfrauen oder Schiedsmänner oder stellvertretende Schiedsfrauen oder Schiedsmänner beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.

(3) Auf die stellvertretenden Schiedsfrauen und Schiedsmänner finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.