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§ 11 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 1 – Gemeindliche Schiedsstellen

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsSchiedsGütStG – Amtsenthebung

(1) Der Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Er soll seines Amtes enthoben werden, wenn die in § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Friedensrichter

  1. 1.
    seine Pflichten gröblich verletzt hat;
  2. 2.
    sich als des Amtes unwürdig erwiesen hat,
  3. 3.
    wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
  4. 4.
    sein Amt aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(3) Über die Amtsenthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landgerichts auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung des Friedensrichters und der Gemeinde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.