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§ 11 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsMinG – Versorgungsrecht

Die Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen ist in den folgenden §§ 12 bis 21 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängern von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Altersgeld, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfänger der vergleichbaren beamtenrechtlichen Bezüge des Freistaats geltenden Vorschriften zu.