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§ 11 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsGDG – Gesundheitliche Aufklärung und Beratung

(1) Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung in Fragen der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Gesundheit (Gesundheitshilfe) auf und beraten sie über die Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung. Auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe bieten die Gesundheitsämter neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Dienste an:

  1. 1.
    Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer sowie Partnerschafts- und Sexualberatung,
  2. 2.
    Untersuchung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung sowie diesbezügliche Beratung der Sorgeberechtigten, insbesondere im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge in Kindertagesstätten und Schulen und in Fragen der Zahngesundheit,
  3. 3.
    Beratung zu Fragen einer gesundheitsbewussten und altersgerechten Lebensweise und Aufklärung über die Folgen falscher Ernährung, des Rauchens und des Alkoholmissbrauchs,
  4. 4.
    Beratung der Bevölkerung in sportmedizinischen Fragen und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Breiten- und Behindertensports,
  5. 5.
    Beratung von Menschen, die an einer chronischen Erkrankung oder an einer Behinderung leiden, und von Tumorpatienten,
  6. 6.
    Beratung und Betreuung von Menschen, die an einer Sucht oder psychischen Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, sowie von deren Angehörigen,
  7. 7.
    Beratung von Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, insbesondere über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen,
  8. 8.
    Beratung der Bevölkerung zu Fragen des gesundheitlichen Umweltschutzes.

(2) Die Gesundheitsämter unterstützen Bestrebungen zur Förderung der Gesundheitspflege und der Gesundheitsvorsorge und wirken insbesondere bei der Förderung der Individualhygiene mit.

(3) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter klären die Bevölkerung auf über

  1. 1.
    die Gefahren der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten,
  2. 2.
    den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
  3. 3.
    das Lebensmittelrecht, insbesondere in Fragen des Verbraucherschutzes,
  4. 4.
    die artgerechte und umweltverträgliche Haltung von Tieren und den Tierschutz.