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§ 11 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsDO – Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (1)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein Förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein Bußgeldverfahren nach demGesetz über Ordnungswidrigkeiten anhängig geworden, so ist der Lauf der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).