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§ 11 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsBRKG – Integrierte Regionalleitstellen

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Integrierten Regionalleitstellen zu treffen, insbesondere über die

  1. 1.

    innere Organisation, den Betrieb und die Aufgaben,

  2. 2.

    einzusetzende Informations- und Kommunikationstechnik,

  3. 3.

    Mindestbesetzung sowie die fachliche Qualifikation und die Aus- und Fortbildung des einzusetzenden Personals und

  4. 4.

    Zusammenarbeit mit den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Integrierte Regionalleitstellen zu errichten und zu unterhalten. Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände können zur Errichtung und zum Betrieb von Integrierten Regionalleitstellen eine Zweckvereinbarung schließen.

(2) Die Integrierte Regionalleitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen, Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe im Sinne von § 12a Absatz 1 erbringen, und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln. Der Träger des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen treffen über die Vermittlung Vereinbarungen, in denen auch die Kostenerstattung zu regeln ist.

(3) Die Integrierte Regionalleitstelle führt einen dem Stand der Technik entsprechenden digitalen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7. Die Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Benachbarte Integrierte Regionalleitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, so weit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.