Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Gesellschaften

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsArchG – Auswärtige Gesellschaften

(1) Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, den Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. § 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Einhaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, entsprechend.

(2) Die Architektenkammer Sachsen untersagt der auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass

  1. 1.

    sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben,

  2. 2.

    sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt und

  3. 3.

    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 3 erfüllt.

(3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Die Gesellschaft hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann für Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von dieser geführten Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde.

(5) Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.

(6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. § 9 Absatz 7 gilt entsprechend. Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen.