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§ 11 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SaarlGebG – Gebührengläubiger

Die Gebühren stehen der juristischen Person oder dem beliehenen Unternehmen zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vorgenommen oder die Benutzung gewährt hat. Wird die Amtshandlung von Behörden oder Organen verschiedener juristischer Personen oder beliehener Unternehmen vorbereitet, so wird das Gebührenaufkommen geteilt. Die Höhe der auf die Beteiligten entfallenden Anteile wird in den Gebührenverzeichnissen bei der jeweiligen Gebührenstelle bestimmt.