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§ 11 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SVerfSchG – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten

  1. 1.

    zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können;

  2. 2.

    zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden;

  3. 3.

    zu sperren, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; gesperrte personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz trifft zur Beobachtung der Organisierten Kriminalität, der gewalttätigen Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke genutzt werden.