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§ 11 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 11 SLPG – Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (1)

(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde in einer Raumordnerischen Beurteilung fest,

  1. 1.
    ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und
  2. 2.
    wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden kann

(Raumverträglichkeitsprüfung).

Diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger des Vorhabens eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.

(2) Die Raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. Bei Vorhaben nach § 10 Abs. 7 entscheiden die dort genannten Stellen darüber, ob und in welchem Umfang die Raumordnerische Beurteilung öffentlich ausgelegt wird.

(3) § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Ist nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Raumordnerischen Beurteilung das Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet oder bei zulassungsfreien Vorhaben mit deren Verwirklichung begonnen worden, hat die Landesplanungsbehörde die Raumordnerische Beurteilung zu überprüfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).