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§ 11 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 SKHG – Krankenhaushygiene

(1) Die Krankenhäuser treffen entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen. Zu diesem Zweck bildet jedes Krankenhaus eine Krankenhaushygienekommission.

(2) Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die

  1. 1.

    Erfassung von Krankenhausinfektionen,

  2. 2.

    Zusammensetzung und Aufgaben einer Hygienekommission,

  3. 3.

    Beschäftigung, Tätigkeitsfelder, Fort- und Weiterbildung von Hygienebeauftragten und Hygienefachkräften,

  4. 4.

    regelmäßigen hygienischen Kontrollen und Näheres zu deren Durchführung,

  5. 5.

    Akteneinsicht

im Einzelnen zu regeln.

(3) Die infektionshygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), sowie die hygienische Überwachung der Krankenhäuser nach § 12 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, obliegt den Gesundheitsämtern der jeweils zuständigen Landkreise und des Regionalverbandes.