§ 11 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts
§ 11 SFischG – Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und des § 4 Absatz 4.