Gesetze

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§ 11 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SBesG – Forschungs- und Lehrzulagen

Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann dem einwerbenden Hochschullehrer aus diesen Mitteln eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, wenn der Mittelgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt das Jahresgrundgehalt des Hochschullehrers nicht überschreiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).