Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
Titel: Richterwahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RiWahlG
Gliederungs-Nr.: 301-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 RiWahlG

Der Richterwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt.