§ 11 RiWahlGRichterwahlgesetzBundesrechtTitel: RichterwahlgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: RiWahlGGliederungs-Nr.: 301-2Normtyp: Gesetz§ 11 RiWahlG Der Richterwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Drucken