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§ 11 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

2. Abschnitt – Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 11 RettG NRW – Zusammenarbeit mit Krankenhäusern

(1) Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen. Sie legen im Einvernehmen mit den Krankenhäusern Notfallaufnahmebereiche fest.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser

  1. 1.

    eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des Rettungsdienstpersonals durchführen,

  2. 2.

    Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen und

  3. 3.

    für Ereignisse nach § 7 Absatz 4 notwendige Maßnahmen vorsehen.