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§ 11 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Dritter Abschnitt – Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstellen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 RettDG – Kostenpflicht (1)

(1) Das Land trägt die Kosten für die technische Einrichtung der Leitstellen und deren Unterhaltung. Die von den Trägern der Leitstellen auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Aufgabenträgern und Sanitätsorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern ermittelten und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geprüften Kosten für das Personal der Leitstellen tragen nach pauschalierten Beträgen:

  1. 1.

    für das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal:

    1. a)

      die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 75 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§ 12 Abs. 2) und

    2. b)

      das Land zu 25 v. H.,

  2. 2.

    für das für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz sowie für sonstige kommunale Aufgaben erforderliche Personal:

    1. a)

      die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl zu 75 v. H. und

    2. b)

      das Land zu 25 v. H.

Die Beträge nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind den personalentsendenden Stellen entsprechend zu erstatten. Das Land kann den Landkreisen und kreisfreien Städten, sonstigen Einrichtungen und in den Fällen des § 5 den Sanitätsorganisationen, nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen zu den Kosten sonstiger lang- und mittelfristiger Investitionen gewähren; nicht zuwendungsfähig sind die Kosten der Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Luftfahrzeuge und der zum Verbrauch bestimmten Güter. Die Zuwendungen nach Satz 4 werden nach pauschalierten Beträgen gewährt. Darüber hinaus kann das Land sonstigen Einrichtungen oder Personen im Rahmen der Forschung oder Entwicklung im Rettungsdienst Zuwendungen gewähren.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bauliche Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten der Leitstelle im jeweiligen Rettungsdienstbereich im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 gewähren sie den Sanitätsorganisationen Zuwendungen von 75 v. H.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bauliche Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl

  1. 1.

    der in ihrem Rettungsdienstbereich befindlichen Rettungswachen,

  2. 2.

    der auf der Basis einer bereichsübergreifenden Versorgungsplanung nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Rettungswachen, die nicht in ihrem Rettungsdienstbereich liegen.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 gewähren sie den Sanitätsorganisationen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 den sonstigen Einrichtungen Zuwendungen von 75 v. H.

(4) Den Sanitätsorganisationen werden Zuwendungen nach den Absätzen 2 und 3 nur gewährt, wenn die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 die Baumaßnahme genehmigt. Zu den Kosten für die bauliche Unterbringung werden Zuwendungen nicht gewährt, wenn die bauliche Unterbringung bereits gewährleistet ist.

(5) Auf die Zuwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 werden Spenden und Beiträge Dritter angerechnet.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254) ist hinsichtlich der Leitstellen des § 7 Folgendes zu beachten:

"Für diese Rettungsleitstellen ist insoweit § 11 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 2128-1, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dessen Absatz 1 Satz 2 ermittelten und geprüften Kosten für das Personal der Rettungsleitstellen nach pauschalierten Beträgen zu tragen haben:

  1. 1.

    die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§ 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG),

  2. 2.

    das Land zu 40 v. H.