§ 11 RPflG, Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. *
(3) 1Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. 2Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozessordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
§ 11 Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung:
"(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden."
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 27.10.2010, 1 BvR 2736/08 - Kostenfestsetzung einer anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die Höhe einer Entschädigungszahlung durch die Übernahme eines Grundstücks für den Ausbau des…
- BGH, 10.12.2009, V ZB 111/09 - Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger - Notwendigkeit einer Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im…
- BGH, 29.09.2009, X ZB 1/09 - Anrechnung der für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anfallenden Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des…
- BVerfG, 01.10.2012, 1 BvR 918/10 - Verfahrensgebühr im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde über die Überschreitung der richterlichen Grenzen der Rechtsfortbildung im Bereich der…
- BGH, 07.04.2011, IX ZB 170/10 - Keine Bekämpfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Insolvenzverwalter mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer vom…
- BGH, 14.07.2011, V ZB 171/10 - Pflicht zur Beteiligung sämtlicher Kostengläubiger in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anwendungsbereich des § 50 WEG - Frage der vorzugsweisen Kostenerstattung für…
- BGH, 25.06.2009, IX ZB 161/08 - Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den Beschwerdeführer unanfechtbaren Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin
- BGH, 17.04.2012, X ZB 7/11 - Feststellung eines Anspruchs der Beigeladenen auf Erstattung einer weiteren 0,75-fachen Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG
- BGH, 22.06.2010, VI ZB 10/10 - Verbleiben des Wertes des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten unter dem Betrag von 200 Euro
- BGH, 21.07.2011, IX ZB 128/10 - Anwendung des Beschlussaufhebungsverfahrens bei nichtigen Beschlüssen einer Gläubigerversammlung
- BGH, 22.09.2010, IX ZB 195/09 - Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters - Übergang der funktionellen Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des…
- BGH, 20.04.2011, IX ZA 52/10 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist
- BGH, 10.08.2009, IX ZA 26/09 - Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen über die Freigabe von Kontoguthaben
- BGH, 15.08.2012, XII ZB 442/11 - Auslegung einer eingelegten Beschwerde als Erinnerung durch einen in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätigen Rechtspfleger ohne Erreichen des…
- BGH, 21.07.2011, I ZB 71/09 - Sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch einen Richter
- BGH, 23.09.2009, V ZB 73/09 - Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der Zurückweisung eines Terminvertreters für einen Versteigerungstermin und schon erfolgten rechtskräftigen Zuschlags
- BGH, 09.07.2009, VII ZB 65/08 - Prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess als unter das Vollstreckungsprivileg des § 850…
- BVerfG, 27.10.2010, 2 BvR 2736/08 - Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für die Enteignung zum Zweck des Flughafenausbaus Berlin-Schönefeld - Festsetzung einer Erhöhungsgebühr mit…
- BVerfG, 10.05.2010, 2 BvR 869/10 - Rechtswegerschöpfung bei Verweigerung der Terminsvergabe zur Niederschrift einer beabsichtigten Rechtsbeschwerde eines Gefangenen durch den Urkundsbeamten
- Abhilfeverfahren
