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§ 11 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 RHG

(1) Der Rechnungshof entscheidet im Kollegium durch Mehrheitsbeschluss. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung können Senate, die aus dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglied bestehen, durch gemeinsame Entschließung entscheiden. Kommt eine Übereinstimmung nicht zu Stande, so ist die Angelegenheit dem Kollegium zur Entscheidung zu unterbreiten.

(3) Jedes Mitglied des Rechnungshofes kann gegen die Beschlussfassung eines Senates die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.