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§ 11 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 RBG – Arbeitsweise des Rundfunkrats (1)

(1) Der Rundfunkrat wählt für die Amtsperiode aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats sind zulässig.

(2) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen und lädt zu den Sitzungen ein.

(3) Der Rundfunkrat tagt möglichst sechs, mindestens vier Mal jährlich. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(4) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens der Hälfte der Stimmen des Rundfunkrates entspricht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitgliedes, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertretung. Bei Wahlen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 sowie bei Entscheidungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 8 ist die Mehrheit der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich. Bei Abberufungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Anstalt vertraulich sind, sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt gemacht, § 2 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist anzuhören, soweit sie oder er es wünscht.

(7) Der Rundfunkrat bildet Ausschüsse.

(8) Das vorsitzführende Mitglied und seine Stellvertretung sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, die ordentliche Mitglieder sein müssen bilden gemeinsam das Präsidium. Es bereitet die Sitzungen des Rundfunkrats vor und erstellt die Tagesordnung. Spätestens zu Beginn eines Jahres stellt das Präsidium die Jahresplanung für die Sitzungen des Rundfunkrats sowie Maßnahmen nach Absatz 9 auf. Insbesondere stellt es sicher, dass Berichte nach § 17 Abs. 2 sowie nach § 5a Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie der Jahresabschluss in angemessenem Umfang beraten werden.

(9) Die Mitglieder des Rundfunkrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, Datenschutz und medienrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Anstalt kennen lernen.

(10) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).