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§ 11 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 RAVG – Rechtsmittel

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats steht dem Betroffenen innerhalb einer vom Tage der Zustellung ab beginnenden Frist von einem Monat die Beschwerde an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu. Ein Vorstandsmitglied, das bei der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsrats mitgewirkt hat, ist bei der Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ausgeschlossen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes über die Beschwerde kann innerhalb einer vom Tage der Zustellung ab beginnenden Frist von einem Monat Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.